Bedarfswert |
||
Im Falle der Vererbung bzw. Verschenkung von Grundstücken ist in der Regel der Bedarfswert als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung anzusetzen. Ist jedoch der Verkehrswert nach § 194 BauGB nachweislich niedriger (per Sachverständigen-Gutachten zu belegen), dann kommt der niedrigere Verkehrswert zum Ansatz. |
||
(C) 2006 - Alle Rechte vorbehalten |
||