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Aus der Musterrichtlinie der Fachkommission Städtebau der Argebau



Definition

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von
Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er
ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem
Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück).

Grundlagen

(1) Ausgangsmaterial für die Bodenrichtwertermittlung sind die Daten der
Kaufpreissammlung. Unterstützend werden sonstige Unterlagen sowie örtliche Ermittlungen
herangezogen. Als sonstige Unterlagen für die Bodenrichtwertermittlung sind u.a. zu nutzen:
- Bauleitpläne,
- Daten über Art und Umfang der Erschließung,
- Abrechnung von Erschließungsbeiträgen und von anderen in Betracht kommenden
Beiträgen und sonstigen Abgaben,
- Daten über Bodenordnungs-, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Planfeststellungen,
- Bodengütekarten, Ergebnisse der Bodenschätzung,
- Satzungen nach § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) zur Abgrenzung von
Innen- und Außenbereich.

(2) Darüber hinaus sind auch die für die Wertermittlung erforderlichen Daten, vor allem
Bodenpreisindexreihen und Umrechnungskoeffizienten, heranzuziehen.

Umfang

(1) Die Bodenrichtwerte sind in Gebieten nach §§ 30, 33 und 34 BauGB für baureifes und
bebautes Land flächendeckend zu ermitteln. Soweit geeignete Daten aus der
Kaufpreissammlung vorliegen, sind Bodenrichtwerte auch für Bauerwartungsland und
Rohbauland zu ermitteln.

(2) Für landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen Bodenrichtwerte ermittelt werden.

(3) Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden.